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Beratungssituation und Arbeitsumgebung zum Thema: Betriebshaftpflicht für IT-Dienstleister und Beratungsfirmen
Versicherungen in der Schweiz

Betriebshaftpflicht für IT-Dienstleister und Beratungsfirmen

Berufshaftpflicht und reine Vermögensschäden.

Ihre Tätigkeit entscheidet über die Deckung

Berufshaftpflicht und reine Vermögensschäden sollten anhand der tatsächlichen Betriebsabläufe und der Versicherungsbedingungen geprüft werden.

Praxisbeispiel – keine Deckungszusage

Ein Kunde verlangt Ersatz eines finanziellen Verlusts nach einer fehlerhaften IT-Beratung. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt unter anderem von Haftung, vereinbarten Tätigkeiten, Ausschlüssen und Selbstbehalt ab.

Diese Punkte prüfen wir

Reine Vermögensschäden. Leistungsbeschreibung und Verträge. Cyberrisiken separat prüfen. Auslandsmandate und geografische Grenzen.

Angaben für eine gezielte Offerte

Hilfreich sind: Dienstleistungen, Projektgrössen, Verträge, Kundengebiete und Umsatz. Bestehende Policen und Vorgaben Ihrer Auftraggeber besprechen wir anschliessend über einen vereinbarten Übermittlungsweg.

Mehr als eine Haftpflichtfrage

Mit Mitarbeitenden kommen KTG und UVG hinzu. Für eigene Geräte, Waren und Geschäftsräume ist eine separate Sach- oder technische Versicherung zu prüfen.

Häufige Fragen

Sind Tätigkeitsschäden eingeschlossen?

Das hängt vom konkreten Vertrag ab. Schäden an bearbeiteten Sachen verdienen eine ausdrückliche Prüfung.

Können wir eine bestehende Police prüfen?

Ja. Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit und Ihren Prüfbedarf; anschliessend klären wir die benötigten Unterlagen.

Unverbindliche Anfrage

In zwei Schritten zu Ihrer Anfrage

Beschreiben Sie Ihren Bedarf. Das Absenden ist noch kein Versicherungsabschluss.

1. Ihr Bedarf2. Ihre Kontaktdaten

Pflichtfelder: Name und E-Mail. Übermitteln Sie hier keine sensiblen Unterlagen.

Alternativ per E-Mail: info@petersonconsulting.ch

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Weiterführende FachquellenZurich · Betriebshaftpflicht

Inhalte erstellt am 13. Oktober 2026 · Verantwortlicher Kontakt: Artjom Peterson. Massgeblich bleiben die individuellen Vertragsbedingungen.